Satzung
der
Arche Noah für Namibia-Stiftung
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen "Arche Noah für Namibia-Stiftung,
Hilfe für Menschen und Tiere/Noah's Ark for Namibia-foundation, help for people
and animals"
(2) Die Stiftung ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Marl.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist
a) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Kinder- und Jugendhilfe,
b) die Förderung des Tierschutzes,
c) die Förderung der
Entwicklungshilfe.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht
a) durch Entwicklung und Durchführung von Projekten zur Förderung der Erziehung,
Volks- und Berufsbildung, der Kinder- und Jugendhilfe, vorwiegend in
Zusammenarbeit mit dem Gemeinnützigen Verein SOS Kinderdorf in Namibia,
b) durch Entwicklung und Durchführung von Projekten zum Schutz bedrohter
Wildtierarten. Hier wird eine enge Zusammenarbeit mit der namibischen
Organisation "SAVE THE RHINO TRUST" in Swakopmund, Namibia und der
Organisation "The AfriCat Foundation" in Otjiwarongo, Namibia, sowie
dem "Cheetah Conservation Fund", Namibia angestrebt,
c) durch Entwicklung und Durchführung von Projekten zur Rettung völkischer
Minderheiten und ihrer Eingliederung in das gesellschaftliche Leben in Namibia.
Dabei ist in erster Linie an eine Zusammenarbeit mit der Organisation "The
Ombili Foundation", Tsumeb, Namibia, gedacht.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im
Sinne des § 57 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58
AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes
Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um steuerbegünstigte Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Rechtsansprüche Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen
Förderleistungen aus der Stiftung bestehen aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur dann Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des Kuratoriums damit einverstanden sind. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium nur in Ausnahmefällen eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens drei Mitgliedern.
(2) Die Stifter gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Gero Julius Vorsitzender, seine Ehefrau Stellvertreterin im Vorstand. Sie bestellen eventuell das 3. Vorstandsmitglied. Die Stifter sind berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen, bzw. zu bestimmen, welche Person des Vorstandes den Vorsitz bzw. den stellvertretenden Vorsitz übernehmen soll.
(3) Scheiden die Stifter oder ein anderes Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Vorstand wählt nach Ausscheiden des Stifters und der Ergänzung des Vorstandes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder Stifter kann zu seinen Lebzeiten oder durch testamentarische Verfügung im Zusammenhang mit Zustiftungen bezüglich der Personen des Vorstandes, insbesondere der Person des Vorsitzenden und deren Amtszeit abweichende Bestimmungen treffen.
(4) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die über besondere
Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung
verfügen. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand
angehören.
(5) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit Ablauf seiner Amtszeit, bei Tod
oder schwerer Erkrankung, die ihn außerstande setzt, das ihm übertragene Amt
auf Dauer sachgerecht auszuüben oder durch Niederlegung, die jederzeit
zulässig ist. Von einem Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von
diesem, andere Vorstandsmitglieder vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund
abberufen werden. Vor einer solchen Abberufung sind dem betroffenen
Vorstandsmitglied die Gründe darzulegen und ihm ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser
Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.
Seine Aufgaben sind insbesondere,
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Verwendung der Stiftungsmittel,
- die Aufstellung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und
insbesondere der Wahrnehmung seiner laufenden Geschäfte kann der Vorstand
Hilfskräfte oder sonstige sachverständige Dritte hinzuziehen.
§ 9
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung
mindestens 50 % der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter, anwesend oder ver-
treten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend
sind und niemand widerspricht.
(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Beschlüsse können auch im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch auf die Einhaltung von Form und Fristen verzichtet werden.
(6) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen, falls ein solcher bestellt wurde. Die Niederschriften sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
(7) Weitergehende Regelungen können durch eine Geschäftsordnung erlassen
werden.
§ 10
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vor-sitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf seiner Amtszeit,
mit seinem Tode oder schwerwiegender Erkrankung, die ihn auf Dauer außerstande
setzt, seinen Aufgaben nachzukommen oder durch Niederlegung, die jederzeit
zulässig ist. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen
Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss
bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene
Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm sind
die Gründe für seine Abberufung vorher mitzuteilen und ihm ist zuvor
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 11
Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Empfehlungen für die Verwaltung
des Stiftungsvermögens,
- Empfehlungen für die Verwendung
der Stiftungsmittel,
- Genehmigung der Jahresrechnung und
des Tätigkeitsberichtes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestellung von Mitgliedern des
Vorstandes.
(2) Das Kuratorium wird bei Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen. Eine
ordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder oder der
Vorstand dies verlangen. Der Vorstandsvorsitzende nimmt an den Sitzungen des
Kuratoriums teil. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können an den
Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.
(3) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums bzw. von Kuratorium und Vorstand gemeinsam gilt § 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei einer gemeinsamen Beschlussfassung von Vorstand und Kuratorium bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag gibt.
§ 12
Satzungsänderung
(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
§ 13
Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszweckes benötigt wird.
(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung
können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst
werden. Solche Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von 3/4tel aller Mitglieder
des Vorstandes und des Kuratoriums. § 11, Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 14
Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der
Steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft,
die gleiche oder ähnliche Stiftungszwecke verfolgt, mit der Auflage, das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden. Mit dem Beschluss über die Auflösung der
Stiftung ist die Körperschaft, der das Vermögen anfallen soll, konkret zu
benennen. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes
ausgeführt werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der vorläufigen steuerlichen Anerkennung der Stiftung durch das Finanzamt in Kraft.